§ 1 Name, Sitz ,Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„SV TuR Dresden e.V.“
und hat seinen Sitz in Dresden.
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingeschrieben.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Vereinszweck wird u.a. erreicht durch:
a) Durchführung regelmäßiger Trainingsstunden
b) Aufbau eines umfassenden Trainings - und Übungsprogramms, insbesondere im Kinder- u. Jugendsport
c) Teilnahme an sportspezifischen u. auch übergreifenden Sport- und Vereinveranstaltungen
d) Beteiligung an Turnieren, Wettkämpfen und Vorführungen
§ 3 Gemeinnützigkeit/Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins .
(4) Für die ehrenamtliche Tätigkeit in den Organen des Sportvereins kann ein Aufwandsersatz nach §3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) gezahlt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein besteht aus:
a) Aktiven Mitgliedern;
sind alle Mitglieder die sich am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter
b) Fördernden Mitgliedern;
sind Mitglieder, die den Verein durch finanzielle, wirtschaftliche u. ideelle Leistungen unterstützen;
Sie genießen Beitragsfreiheit und besitzen passives Wahlrecht – kein Stimmrechtc) Passive Mitgliedern;
sind Mitglieder, die die vollen Rechte eines Mitglieds haben, jedoch derzeit keinen aktiven Sport betreiben.
d) Ehrenmitgliedern;
auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben ernennen; das Ehrenmitglied genießt Beitragsfreiheit
(3) Die Aufnahme erfolgt nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand oder durch die vom Vorstand beauftragten Abteilungsleiter. Bei Minder jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss
aus dem Verein.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Vereinsanschrift oder an die Abteilungsleiter zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahresende.
(3) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben beim Erlöschen der Mitgliedschaft unberührt .
(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
- trotz Mahnungen mehr als 3 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist
- sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
Im zuletzt genannten Fall ist der Vorstand verpflichtet, das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören.
Der Beschluss zum Ausschluss eines Mitgliedes ist durch den Vorstand schriftlich begründet mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen das Rechtsmittel der Beschwerde, innerhalb von 2 Wochen ab Mitteilung der Entscheidung, schriftlich an den Vorstand zu. Sie ist zu begründen und hat aber keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Aufnahmegebühren und Beitragsleistungen
(1) Die Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge (Grundbetrag) werden von der Mitgliederversammlung und zum erweitertem Umfang ( Zusatzbetrag) der Abteilung, in der Abteilungsmitgliederversammlung festgelegt.
(2) Alle Leistungen sind in einer vom Vorstand zu bestätigenden Beitragsordnung geregelt.
§ 7 Abteilungen und Sportgruppen des Vereins
(1) Der Verein ist in Abteilungen und Sportgruppen unterteilt.
(2) Über die Bildung neuer Abteilungen/ Sportgruppen oder deren Auflösung entscheidet der Vereinsvorstand.
(3) Die Abteilungen und Sportgruppen sind berechtigt, eigene Richtlinien für ihre Arbeit aufzustellen. Diese sind vom Vorstand zu bestätigen.
(4) Weitere Rechte und Pflichten der Abteilungen und Sportgruppen sind in den gesonderten Dokumenten Geschäftsordnung, Finanzordnung und Beitragsordnung geregelt.
§ 8 Kassen und Finanzwesen
(1) Die Abteilungen und Sportgruppen verfügen über eigene Haushaltmittel, die ihnen über den Verein im Rahmen des Haushaltplanes zugewiesen werden. Die Haushaltmittel werden jährlich neu verhandelt und beschlossen.
(2) Sie sind berechtigt zur Verwaltung der eigenen Haushaltsmittel gemäß Absatz (1) auf Antrag beim Vorstand abteilungsgebundene Unterkonten zu führen.
Die Geschäftsberechtigung für diese Konten besitzen der Abteilungsleiter, der Abteilungskassenwart und zwei Mitglieder des Vorstands (§26 BGB).
(3) Werden dem Verein Spenden- oder Sponsoringmittel, gleich welcher Art, speziell für eine Abteilung oder Sportgruppe übergeben, fließen diese uneingeschränkt und zweckgebunden der Abteilung/Sportgruppe zu.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
(2) Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für den Geschäftsführer und den Jugend- und Sportwart des Vereins gelten gesonderte Regelungen.
(4) Die Mitglieder der Vereinsorgane erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit Aufwandsersatz nach Maßgabe der jeweils gültigen Geschäftsordnung.
(5) Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt .
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern über die Abteilungsleiter mit Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand zuzustellen .
(3) Zur Mitgliederversammlung entsenden die einzelnen Abteilungen gewählte Vertreter. Die Anzahl der Vertreter pro Abteilung wird vom Vorstand nach der Mitgliederzahl der Abteilungen festgelegt .
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für :
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
2. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Rechnungs- und Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, in Bezug auf § 33 Abs. 1/ Satz 1 BGB, nur einer zwei Drittel Mehrheit der Ja-/ Nein- Stimmen
4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung, den Zusatzdokumenten und dem Gesetz ergeben .
(5) Anträge können von den Vereinsorganen und von jedem anwesenden Mitglied gestellt werden .
(6) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese vom Vorstand beschlossen wurde oder von 20 % der Mitglieder über 16 Jahre schriftlich beantragt worden ist .
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit .
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet wird .
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt . Er führt die Geschäfte des Vereins (siehe gesonderte Geschäftsordnung).
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart . Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt .
§ 12 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand
b) dem Schriftführer
c) Jugend- u. Sportwart
d) den gewählten Vertretern der Abteilungen
§ 13 Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsstelle des Vereins sowie alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung werden durch den Geschäftsführer wahrgenommen.
(2) Unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit des Vereins kann der Geschäftsführer durch den Verein angestellt werden. Die Entscheidung darüber fällt der erweiterte Vorstand, der auch die Anstellung gemäß Anstellungsvertrag vornimmt.
(3) Der Geschäftsführer ist unabhängig von einer Anstellung nach Abs.2 „ besonderer Vertreter des Vereins“ nach § 30 BGB.
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach außen darf er in seiner Vertretungsmacht nur bis zu einem Geschäftswert von 500 € Gebrauch machen. Alle höheren Beträge sind vom erweiterten Vorstand zu beschließen.
§ 14 Jugend- und Sportwart
(1) Er ist zuständig, im Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer, für Werbung und Durchsetzung im Rahmen der Bewegung „ Schule und Sport“.
(2) Seine speziellen Aufgaben sind in einem Vertrag geregelt.
(3) Die Anstellung erfolgt nach § 30 BGB durch Beschluss des erweiterten Vorstandes.
§ 15 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden .
(2) Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind .
(3) Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden .
(4) Jede Vorstandssitzung ist zu protokollieren und das Protokoll in der Folgeberatung zu kontrollieren.
§ 16 Rechnungsprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung aller 2 Jahre gewählten 2 Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.
(2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, über deren Ergebnis ist in der erweiterten Vorstandsitzung und Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 17 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
(2) Alle Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil. Für deren Erlass und Änderungen ist ausschließlich der erweiterte Vorstand zuständig.
(3) Folgende Vereinsordnungen werden erlassen:
a) Geschäftsordnung
b) Finanzordnung
c) Beitragsordnung
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden .
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Kreissportbund Dresden e.V.
§19 Gültigkeit, Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.11.2011 geändert.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung ins das Vereinregister in Kraft.
(3) Die bisherige Satzung vom 26.11.2009 tritt damit außer Kraft.
(4) Alle bisherigen Ordnungen des Vereins bleiben übergangsweise bis zur Neuerstellung in Kraft.
Dresden, 24.11.2011